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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferungsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden nur dann Anwendung, wenn sie von
uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung/Leistung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich
nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Filmen, Entwürfen oder anderen Unterlagen behalten wir
uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind,
wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

2.5. Unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages wurzeln und dessen
Ausführung für uns unzumutbar machen, berechtigen uns zum Rücktritt. Der Rücktritt ist unverzüglich
nach Kenntniserlangung der unvorhersehbaren technischen Schwierigkeiten zu klären.
Bereits gewährte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.

3. Preise

3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung.

3.2. Verpackung wird berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.
Mehrweggestelle, d.h. Euro-Paletten, Gitterboxen, Dreiba-Transportgestelle groß und klein,
einseitige B-Gestelle, Holz-A-Böcke, Eisen-A-Böcke, bleiben in unserem Eigentum und müssen
schnellstmöglich, längstens innerhalb 2 Wochen, zurückgegeben werden, ansonsten erfolgt Berechnung.

3.3. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Zahlung

4.1. Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten.
Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen vom Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern nicht
anders vereinbart.

4.2. Etwaige Skontozusagen gelten nur für denn Fall, dass sich der Besteller nicht mit der Bezahlung früherer
Lieferungen im Rückstand befindet.

4.3. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz bei Bestellern, die Verbraucher sind, und mindestens 8 Prozentpunkte bei Unternehmern
berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.4. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln
unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und
Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.

4.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht gestattet.

4.6. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder der Abholung der Ware in Verzug,
oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir
berechtigt, die Ware auf seine Kosten in einem Lagerhaus zu den ortsüblichen Lagerkosten
unterzubringen und den Warenwert in vollem Umfange zu berechnen. Dem Besteller bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Lieferzeit

5.1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für denn Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5.4. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und verlangt der Besteller die Lieferung,
muss er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.

5.5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist,
Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%,
im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles unserer Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

6. Gefahrenübergang und Versand

6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.

6.4. Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/-10% sind bei wiederkehrenden
Lieferaufträgen in zumutbarem Umfang zulässig.

7. Gewährleistung

7.1. Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen,
ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich,
spätestens 3 Tage nach Erhalt, schriftlich geltend zu machen.
Andernfalls gilt die Abnahme als erteilt. Beanstandete Ware muss dem Unternehmer
zur Überprüfung auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Liegt ein Mangel vor, der bei
der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge bei Entdeckung
unverzüglich erfolgen. Die Abnahme gilt spätestens mit dem Einbau des von uns
hergestellten Werks oder dessen Verarbeitung als erteilt.

7.2. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche,
die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Diese Gewährleistungsansprüche
entsprechen mindestens den Gewährleistungsansprüchen dieses Vertrages.
Befriedigt der Dritte berechtigte Ansprüche des Kunden nicht, so haften wir nach Maßgabe unserer AGB.

7.3. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und
verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Herstellung
eines neuen Werkes. Zur Erfüllung dieser Gewährleistung hat der Besteller uns eine
angemessene Frist zu gewähren. Im Falle der Neuherstellung eines Werkes ist eine
angemessene Nachfrist produktabhängig zu vereinbaren. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt,
in einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird,
ist der Besteller berechtigt, seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

7.4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach der
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder
fehlerhafter Konstruktion und/ oder Montage entstehen.

7.5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene
Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Allgemeine Haftung

8.1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Schaden auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist oder
es sich um einen Personenschaden handelt.

8.2. Für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir im Übrigen nur für den vertrags-
typischen Schaden und nur bis zur Höhe von 5.000,- € für Sachschäden und 5.000,- € für reine
Vermögensschäden.

8.3. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.4 Im Falle der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden
Leistungshindernisses (§§ 331 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht
auf das negative Interesse.

8.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.6. Dem Besteller, der Unternehmer ist, steht ein Rücktritt vom Vertrag nur bei uns zu vertretenden
Pflichtverletzungen zu.

8.7. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in drei Jahren ab Abnahme des Werkes.
Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Für die Geltendmachung von Personenschäden sowie Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder
auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

9.2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Zur Entziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnisse, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten
wir uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit den
anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen
den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

9.3. Die Vereinbarung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltware.

9.4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen
Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern.

9.5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige
Haftung für uns begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten
Sonderformen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

10. Gerichtsstand

10.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

10.2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das hergestellte Werk mit den Eigenschaften und Merkmale sowie dem
Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften
und / oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart,
wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

10.3. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht am dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Angebotsbedingungen

1. Preise und Zahlung

1.1 Die Preise haben Gültigkeit bei Abnahme der angefragten Menge. Bei Maß- bzw. Stückzahländerungen sowie
Einzelnachbestellungen ist eine Neukalkulation erforderlich.

1.2 Anfallende Zuschläge (Überlängen-, Überbreiten-, Modellzuschläge usw.) werden auf die angebotenen
Preise berechnet.

1.3 Unsere Angebotspreise bzw. Modellzuschläge beziehen sich ausschließlich auf vorgegebene Maße aufgrund
Zeichnungen. Sollten Sie uns trotzdem Schablonen zusenden, ändert sich der Modellzuschlag auf 100%.
Vermassungstoleranzen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

1.4 Bei der Berechnung der Glasfläche wird das kleinstumschriebene Rechteck zugrunde gelegt.

1.5 Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung des Siebdruckes das kleinstumschriebene Rechteck der gesamten
Glasfläche maßgebend ist. Auch bei Teilbedruckungen wird die gesamte Glasfläche berechnet.

1.6 Der Auftragnehmer beabsichtigt, eine Kreditversicherung in Auftragshöhe abzuschließen.
Sollte diese nicht möglich sein, müssten geeignete Sicherstellungsleistungen vom
Auftraggeber beigebracht werden.

1.7 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit der Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

1.8 Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.

1.9 Eine Zahlungsverweigerung oder – Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder
sonstigen Beanstandungsgrund kannte und die Ware dennoch abgenommen hat. Dies gilt auch,
falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn,
dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Eine Aufrechnung ist nur unbestrittenen oder rechtskräftig festegelegten Gegenforderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung
kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung von Forderungen nicht
zurückbehalten oder aufgerechnet werden, wenn andere Lieferungen mangelhaft waren.

2. Produkt

2.1 Toleranzen abweichend von den gültigen DIN bzw. EN-Normen sind durch Dreiba Glastechnik
gegenzuzeichnen. Ansonsten werden Lieferungen nach EN, Richtlinien der Glasindustrie bzw.
branchenüblichen Toleranzen vorgenommen. Andere Absprachen sind separat zu vereinbaren.

2.2 Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, zu den genannten Qualitäten eigenständig einen
höherwertigen Standart zu produzieren.

2.3 Sämtliche Gläser sind nach dem Einbau mit geeigneten Mitteln zu reinigen, um Visualität und
Funktionalität nicht zu beeinträchtigen.

2.4 Bei vorgespannten Gläsern dicker als 10mm ist mit leichten Rolleneindrücken im Glas zu
rechnen (siehe EN 12150).

2.5 Bei Schallschutzglas kann es nach geraumer Zeit zu einer geringfügigen Minderung des
Schallschutzwertes kommen.

2.6 Bei VSG-Scheiben, deren Kanten sichtbar sind, empfehlen wir das Nachpolieren der gesamten VSG-Einheit, um
die Parallelität der Einzelscheiben zu garantieren und Folienüberstände zu vermeiden.
Des Weiteren gilt die DIN EN ISO 12543.

2.7 Bei Isolierglas mit Bohrungen für Punkthalter ist zu beachten: Die Gewährleistungsfrist auf die Dichtigkeit
des Rad- und Lochverbundes ist separat zu vereinbaren, jedoch höchstens 2 Jahre.

2.8 Bei SG-Verglasungen (Structural glazing) bzw. sichtbarem Rand im Isolierglas sind hinsichtlich der visuellen
Anforderung individuelle Regelungen zu treffen.

2.9 Bei Isolierglas mit Sonnenschutzgläsern ist zu beachten: Die Funktionswerte wurden nach den gültigen
DIN/EN-Normen ermittelt, bezogen auf Prüfmuster.
Diese Werte verändern sich geringfügig je nach Glasart,
Glasdicke und Abmessung und sind ggf. neu anzufragen.

2.10 Die angegeben strahlungstechnischen Werte sind Rechnungswerte entsprechend DIN 67507 und
basieren auf einem Glasaufbau (6/16/6). Diese können sich aufgrund von unvermeidbaren Toleranzen
der Basisgläser bzw. Beschichtungen um ca. 3% absolut ändern. Diese Toleranzen sind bei der
Beurteilung der sommerlichen Überhitzung von Gebäuden in der Berechnung zu berücksichtigen.

2.11 Sämtliche Schalldämmwerte werden lt. DIN 52210 in Rw = dB für Glas ohne Rahmen angegeben.
Formatbedingte Abweichungen sind dabei nicht berücksichtigt.

2.12 Sämtliche Ug-Werte beziehen sich auf Berechnungen nach EN 673 bzw. auf Messungen im Plattengerät in
Scheibenmitte nach EN 674 in vertikal eingebauten Zustand. Formatbedingte Randbeeinflussung bzw.
Einbaubedienungen können den angebenden Ug-Wert geringfügig verschlechtern.

2.13 Bei Brandschutzglas F 30 ist zu beachten, dass die Gewährleistung 2 Jahre beträgt.

2.14 Bei VSG mit matten Folien können größenabhängige Folienverwerfungen auftreten.
Diese sind produktionsbedingt und stellen keinen Sachmangel dar.

2.15 Bei allen Sonnen- und Wärmeschutzbeschichtungen kann es zu Farbabweichungen kommen.
Um ein möglichst homogenes Erscheinungsbild zu erreichen, ist bei der Bestellung ein
entsprechender Hinweis auf Chargengleichheit notwendig.

2.16 Die Preisstellung für Isolierglas bezieht sich ausschließlich auf Silikone mit UV-Beständigkeit.
Sollte der Besteller weitere Anforderungen (z.B. SG-Verglasung) an das
Silikon stellen, sind diese gesondert zu vereinbaren.

2.17 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.:
a. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
b. Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
c. Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
d. Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas

2.18 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche
des Glasüberstandes beschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf.
Das stellt keinen Sachmangel dar.

2.19 Bei Zukaufteilen sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu beachten.

3. Lieferung

3.1 Die Rechnungslegung erfolgt nach Lieferung. Teillieferungen sind zulässig.

3.2 Lieferung auf Abruf: Aufträge können bis maximal 2 Wochen nach dem gewünschten
Fertigstellungstermin/Abruftermin kostenlos gelagert werden. Die Kosten für Speditionslager und
Lagerrisiko gegen ab diesem Zeitpunkt an den Auftraggeber über. Dreiba Glastechnik ist berechtigt,
diese Gläser ab diesem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen.
Abrufaufträge sind schriftlich – 5 Tage vor dem gewünschten Liefertermin abzurufen.

3.3 Versand und Verpackung: Soweit die Verpackung, insbesondere Gestelle, Eigentum des Lieferanten sind,
verwahrt der Besteller sie auf seine Gefahr für uns.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Wert zu ersetzen.

3.4 Ca.-Fertigtermine, die in der Auftragsbestätigung genannt werden, verstehen sich zuzüglich
Verpackung und Kommissionierung. Fixtermine haben nur Gültigkeit bei schriftlicher Bestätigung durch
den Auftragnehmer. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen
Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung.
Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer seine Vertragspflichten – innerhalb einer
laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

3.5 Bei der Produktion hochwertiger Glasscheiben kann es vereinzelt zu Ausfällen durch Bruch oder Fehler kommen.
Daraus resultierende Folgekosten lehnen wir ab.

3.6 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Störung der Verkehrswege oder Nichtlieferung
durch Vorlieferanten), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw.
Lieferung von erheblichem Einfluss sind.

4. Mängelrüge

4.1 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines
neuen Werkes. Der Besteller hat uns dazu eine angemessene Frist zu gewähren. Im Falle der
Neuherstellung beträgt diese Frist 2 Wochen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in der vom Besteller gesetzten
angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

4.2 Die Konstruktionsdetails und die örtlichen Verhältnisse am Bauwerk sind uns nicht bekannt. Daraus folgt:

a. Dreiba Glastechnik ist für die Glasstatik nicht verantwortlich.
Die Preisstellung erfolgt durch Kunden – oder Planungsvorhaben oder aufgrund überschlägiger
Vordimensionierung unter normalen Bedingungen.
b. Insbesondere schulden wir keine objektgerechte Statik, sofern keine ausdrücklich vertragliche
Vereinbarung geschlossen wurde. Eine solche erfolgt nur gegen Berechnung der Mehrkosten.
c. Bitte beachten Sie eventuelle Schlagschattengefahr vor Ort.
d. Bei einer Zustimmung im Einzelfall, die durch den Bauherren, dessen Vertreter
oder durch unseren Kunden zu erwirken ist, sind evtl. Glasänderungen neu zu erfragen.
Gläser und Muster für Funktionsversuche werden in Rechnung gestellt.

4.3 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen,
ist der Käufer, der Unternehmer ist, zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen
und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche schriftlich
anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat in jedem Fall vor dem Einbau oder anderweitigen Verarbeitungen der
Kaufsache zu erfolgen.

Sofern nichts Spezielles geregelt wurde, finden im Übrigen die allgemeinen Regelungen Anwendung.