Bohrungen müssen im Durchmesser mindestens der Glasstärke entsprechen.
Dies betdeutet, daß bei einer Glasstärke von 5 mm der Durchmesser der Bohrung
minimal 5 mm betragen kann. Der Abstand von Glaskante zur Bohrungsmitte muß
mindestens das Doppelte der Glasstärke plus die Hälfte des Bohrduchmessers betragen.
Die Abstände der Bohrungskanten zueinander müssen mindestens
das Doppelte der Glasstärke betragen.
Beispiel:
Glasstärke: 5 mm Bohrung: 11 mm
Mindestabstand von der Glaskante
zur Bohrungsmitte:
5 mm + 5 mm + (11 mm*0,5) = 15,5 mm
Glasdicke 3 und 4 mm kann symmetrisch gebohrt werden.
Bei Glasdicken ab 5 mm müssen die Bohrungen asymmetrisch
um mindestens 5 mm versetzt sein.
Eine Kennzeichnung nach EN 12150 ist vorgeschrieben.
Auf Kundenwunsch kann sie jedoch entfallen.
Glasstärken-, Längen- und Bohrtoleranzen entsprechen
ebenso wie Planität und visuelle Ansicht der EN 12150.
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Glasschilder (ESG)