Bohrungen müssen im Durchmesser mindestens der Glasstärke entsprechen.
Dies bedeutet, daß bei einer Glasstärke von 5 mm der Durchmesser der Bohrung
minimal 5 mm betragen kann. Der Abstand von Glaskante zur Bohrungsmitte muß
mindestens das Doppelte der Glasstärke plus die Hälfte des Bohrdurch-
messers betragen.
Die Abstände der Bohrungskanten zueinander müssen mindestens
das Doppelte der Glasstärke betragen.
Beispiel:
Glasstärke: 5 mm Bohrung: 11 mm
Mindestabstnd von der Glaskante zur Bohrungsmitte:
5 mm + 5 mm + 11 mm x 0,5 = 15,5 mm
Eine Kennzeichnung nach EN 12150 ist vorgeschrieben.
Auf Kundenwunsch kann sie jedoch entfallen.
Glasstärken-,
Längen- und Bohrtoleranzen entsprechen
ebenso wie Planität und visuelle Ansicht der EN 12150.
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Glasschilder (ESG)